ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ABSENDERS

der Gesellschaft ERFOLG s.r.o., mit dem Sitz Hlavná 686/114, 077 01  Kráľovský Chlmec,

Slowakische Republik, Id-Nr. 36 608 441

Artikel 1: Einleitende Bestimmungen

(1) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen des Absenders (im Folgenden nur “AGB des Absenders”) gibt die Gesellschaft ERFOLG s.r.o., mit dem Ziel aus, die Rechte und die Pflichten der Parteien des Güterbeförderungsvertrags (im Folgenden nur „Beförderungsvertrag“) zu regeln, den die Gesellschaft ERFOLG s.r.o., mit dem Sitz Hlavná 686/114, 077 01 Kráľovský Chlmec, Slowakische Republik, Id-Nr.: 36 608 441, eingetragen im Handelsregister des Stadtgericht Košice, Abteilung Sro, Einlage Nr. 18247/V (im folgenden nur „Absender“) und eine natürliche Person, eine juristische Person und andere Rechtssubjekte, die Unternehmer sind (im Folgenden als “Spediteur“ bezeichnet) abschließen. Der Spediteur handelt bei dem Abschluss und der Durchführung des Beförderungsvertrags im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Beförderungsvertrags ist die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die bei der Beförderung einer Sendung entstehen.

(2) Unter der Beförderung einer Sendung versteht man entweder eine inländische oder eine internationale Beförderung einer Sendung.

Unter der Inlandsbeförderung einer Sendung versteht man die Beförderung einer Sendung, wenn der Ort der Übernahme der Sendung und der vorausgesetzt Lieferort (im Folgenden nur “Bestimmungsort”) in demselben Land liegen.

Unter der internationalen Beförderung einer Sendung versteht man die Beförderung einer Sendung, wenn der Ort der Übernahme der Sendung und der Bestimmungsort in zwei unterschiedlichen Ländern liegen.

(3) Mit dem Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Spediteur dem Absender, die Sendung von einem bestimmten Ort (Bestimmungsort) in einen bestimmten anderen Ort (Lieferort) zu befördern, und der Absender verpflichtet sich, ihm dafür die Vergütung (die Beförderungsgebühr) zu bezahlen.

(4) Diese AGB des Absenders sind ein untrennbarer Bestandteil des zwischen dem Spediteur und dem Absender abgeschlossenen Beförderungsvertrags (im Folgenden nur „Vertragsparteien“). Die abweichenden Bestimmungen des Beförderungsvertrags haben Vorrang vor den Bestimmungen der AGB des Absenders. Alle Abweichungen von diesen AGB des Absenders bedürfen der schriftlichen Form, sonst sind sie ungültig.

(5) Die durch den Beförderungsvertrag gegründeten Rechtsbeziehungen richten sich nach dem Abkommen über einen Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Verordnung des Außenministers Nr. 11/1975 SlG., im Folgenden „CMR-Abkommen), wenn sein Zuständigkeitsbereich im Sinne der Bestimmung Artikel 1 Abs. 1 bis 4 des CMR-Abkommens gegeben ist, und subsidiär nach dem Gesetz Nr. 513/1991 SlG., das Handelsgesetzbuch in der geänderten Fassung (nachfolgend nur „das Handelsgesetzbuch” genannt). Falls die Bestimmungen des CMR-Abkommens an eine bestimmte durch einen Beförderungsvertrag gegründete Rechtsbeziehung nicht anzuwenden sind, richtet sie sich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und den anderen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik.

(6) Der Spediteur ist verpflichtet, sich vor dem Abschluss des Beförderungsvertrags mit den AGB des Absenders vertraut zu machen. Diese AGB des Absender gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen dem Spediteur und dem Absender bezüglich der Beförderung einer Sendung, und zwar ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Beförderungsvertrags bis zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen, die sich für die Vertragsparteien aus dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag ergeben oder damit auf eine andere Weise verbunden sind. Mit dem Abschluss des Beförderungsvertrags ist der Spediteur durch diese AGB des Absenders gebunden und erklärt sich damit einverstanden zu sein. Die Zustimmung mit diesen AGB des Absenders kann auch auf eine andere Weise ausgedrückt werden, und das insbesondere per elektronische Kommunikation der Vertragsparteien.

(7) Nach der Annahme dieser AGB des Absenders richten sich alle Rechtsverhältnisse zwischen Vertragsparteien künftig nach diesen AGB des Absenders, bis eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilt, dass sie nicht mehr an die AGB des Absenders gebunden sein möchte. Die Wirkungen der Anzeige treten am Tag der Zustellung schriftlicher Anzeige ein.

(8) Die Geschäftsbedingungen des Spediteurs gelten nur, wenn der Absender ausdrücklich in schriftlicher Form im Beförderungsvertrag akzeptiert hatte, dass die Vertragsbedingungen des Spediteurs Vorgang vor den AGB des Absenders haben. Andernfalls haben die AGB des Absenders Vorrang vor dem Wortlaut der Geschäftsbedingungen des Spediteurs.

(9) Der Spediteur ist berechtigt, die AGB des Absenders durchlaufend zu aktualisieren oder zu ändern. Alle Änderungen, Ergänzungen, bzw. die volle Fassung der aktualisierten AGB des Absenders werden vom Absender immer in schriftlicher Form ausgegeben und auf seiner Webseite auf geeignete Weise veröffentlicht.

(10) Wenn eine der Bestimmungen der AGB des Absenders oder des Beförderungsvertrags ungültig wird, werden dadurch die anderen Bestimmungen nicht betroffen. Die Vertragsparteien ersetzen die ungültige Bestimmung der AGB des Absenders oder des Beförderungsvertrags durch eine neue Bestimmung, die sich der beim Abschluss des Beförderungsvertrags vereinbarten Absicht der Vertragsparteien am meisten nähert.

(11) Falls diese AGB des Absenders für eine bestimmte Handlung die schriftliche Form festsetzten, wird diese als erhalten betrachtet, auch wenn die Handlung in elektronischer Form erfolgt.

Artikel II – Bestellung der Beförderung und Abschluss des Beförderungsvertrags

(1) Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien wird aufgrund einer Bestellung des Absenders und deren Annahme durch den Spediteur abgeschlossen.

(2) Unter der Bestellung wird eine einseitige Rechtshandlung des Absenders dem Spediteur gegenüber mit dem Ziel verstanden, eine Beförderung der Sendung durch den Spediteur durchzuführen. Die akzeptierte Bestellung wird als Vorschlag eines Beförderungsvertrags betrachtet.

(3) Der Absender schickt die Bestellung an den Spediteur per E-Mail oder per Fax und die Bestellung hat folgende Angaben zu enthalten:

a/ Identifikationsdaten des Absenders: Firmenname, Sitz, Id-Nr., Steuernummer, Bankverbindung, zur Aushandlung der Sendung beauftragte Person,

b/ Spezifizierung der Sendung, deren Beförderung der Spediteur durchzuführen hat (Bezeichnung der Art, Angaben zu der Größe und dem Gewicht der Sendung)

c/ Bezeichnung der Beladestelle

d/ Datum, an dem die Sendung verfrachtet werden soll

e/ Bezeichnung der Entladestelle

f/ Datum, an dem die Ausladung durchgeführt werden soll

g/ Preis der Beförderung

h/ spezielle Anforderungen des Absenders im Zusammenhang mit der Lieferung, wenn es solche gibt.

(4) Der Vertragsentwurf (Bestellung) gilt als ordnungsgemäß angenommen, wenn der Beförderer den Vertragsentwurf nicht innerhalb von bis zu 30 Minuten nach Eingang per E-Mail ablehnt oder die Bestellung bestätigt oder wenn er eine alternative Sendung an CMR sendet. bestätigter Frachtbrief.

(5) Die Person, die die Bestellung annimmt, erklärt, dass sie durch die zuständige Person befugt, beauftragt oder bevollmächtigt ist, den Beförderungsvertrag abzuschließen. Ist diese Erklärung unwahr, ist die Person, die die Bestellung annimmt, für allfällige Schäden verantwortlich, die infolge des ungültigen Vertragsabschlusses oder infolge der ungültig vereinbarten Vertragsbedingungen aufgrund dieses Entwurfs entstanden sind.

(6) Nach der Annahme des Beförderungsauftrags wird der Beförderungsvertrag als ordentlich geschlossen betrachtet und der Spediteur verpflichtet sich, die bestellte Beförderung für den Absender nach den vereinbarten Bedingungen durchzuführen.

(7) Wenn der Spediteur den Vorschlag des Beförderungsvertrags bestätigt, jedoch mit schriftlichen Einwendungen, Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen, bedeutet dieser Vorschlag die Ablehnung des ursprünglichen Vorschlags und wird als neuer Vorschlag des Beförderungsvertrags vom Spediteur an den Absender betrachtet. Erst nach der vorbehaltslosen Bestätigung eines neuen Vorschlags durch den Absender kommt es zum Abschluss des Beförderungsvertrags.

(8) Die Vertragsparteien sind mit dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag gebunden und sind nicht berechtigt, diesen einseitig zu kündigen, wenn der Beförderungsvertrag, diese AGB des Absenders oder eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmen. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Beförderungsvertrags können nur schriftlich, in der Form der nummerierten, vom Absender und Spediteur unterzeichneten Nachträge durchgeführt werden.

(9) Der Nachweis des Abschlusses des Beförderungsvertrags ist ein Frachtbrief, bzw. ein CMR-Frachtbrief. Der Frachtbrief wird in drei ursprünglichen Kopien ausgefertigt, die den Stempel und die Unterschrift des Absenders und des Spediteurs enthalten müssen. Eine Ausfertigung des Frachtbriefs ist für den Absender, eine für den Spediteur vorgesehen und eine begleitet die Sendung bei der Beförderung. Falls der Frachtbrief fehlt, Mängel hat, bzw. verloren geht, ist dadurch das Bestehen oder die Gültigkeit des abgeschlossenen Beförderungsvertrags nicht betroffen.

(10) Wenn die zu befördernde Sendung auf mehrere Fahrzeuge verladet werden muss, oder wenn es sich um verschiedene Arten oder selbständige Teile einer Sendung handelt, hat der Absender oder der Spediteur das Recht, die Ausstellung solcher Anzahl von Frachtbriefen zu verlangen, wie viele Arten oder selbständige Teile der Sendung verladen werden sollen.

Artikel III – Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

(1) Der Spediteur ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach den vereinbarten Bedingungen, mit fachlicher Sorgfalt und in guter Qualität durchzuführen. Im Rahmen dieser Pflichten ist der Spediteur verpflichtet, vor allem für die überlassene Sendung sowie für die Sachen ordentlich zu sorgen, die er im Zusammenhang mit der Sendung übernahm (z. B. mit der Sendung zusammenhängende Dokumente usw.).

(2) Der Spediteur ist verpflichtet, sich bei der Durchführung eines Transports nach den Anweisungen des Absenders zu richten und vom Absender ausführliche Anweisungen bezüglich der Art, Weise und Strecke des Transports der Sendung und der Feststellung des Empfängers der Sendung anzunehmen. Falls der Transporteur die notwendigen Anweisungen vom Absender nicht erhalten hat, ist er verpflichtet, ihre Ergänzung anzufordern. Beim Risiko einer Verzögerung ist der Spediteur verpflichtet, den Transport auch ohne diese Anweisungen so fortzusetzen, dass die Interessen des Absenders bestmöglich geschützt werden.

(3) Der Absender ist verpflichtet, dem Spediteur wahrheitsgetreue Angaben über den Inhalt der Sendung, deren Charakter, Typ, Gewicht und Stückzahl zu gewähren.

(4) Der Verfrachter verpflichtet sich an der Beladung, sowie an der Ausladung teilzunehmen, wobei er für deren ordentliche Realisierung haftet. Der Verfrachter verpflichtet sich den Einklang der in diesen Begleitschreiben erfassten Angaben sicherzustellen, die sich zu der verfrachteten Sendung beziehen, u. z. mit dem tatsächlichen Stand der beladenen, bzw. verfrachteten Sendung (ihrer Menge, tatsächlichen Menge, usw.) beziehen und zugleich verpflichtet er sich den Einklang des tatsächlichen Standes der beladenen, bzw. verfrachteten Sendung (ihrer Menge, Gewicht, Kennzeichnung, u. ä.) mit den Angaben über die Sendung sicherzustellen, die in dem Frachtvertrag, bzw. dem akzeptierten Auftrag genannt werden. Im Falle der Ermittlung von jedwedem Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Stand der beladenen, bzw. verfrachteten Sendung und den in diesen Begleitschreiben erfassten Angaben, die sich zu der verfrachteten Sendung, oder in dem Frachtvertrag, bzw. akzeptierten Bestellung beziehen, verpflichtet sich der Verfrachter jeweils die ermittelten Differenzen unverzüglich dem Absender (Mitteilungspflicht) mitzuteilen und zugleich von ihm Weisungen zur weiteren Vorgehensweise einzufordern. Der Verfrachter darf von dem Ladeplatz nicht früher weggehen, wie er von dem Absender Weisungen für weitere Vorgehensweise erlangt. Falls er den Weisungen des Absenders nicht zustimmt, verpflichtet er sich die Verfrachtung der Sendung so auszuführen, wie es in dem Frachtvertrag vereinbart wurde und verpflichtet sich in anderen Fällen nach den erteilten Weisungen von dem Absender vorzugehen. Falls der Verfrachter seine Meldepflicht im Sinne dieses Punktes nicht erfüllt und aus dem Grund des ermittelten Missverhältnisses zwischen dem tatsächlichen Stand der beladenen, bzw. verfrachteten Sendung und den in den Begleitdokumenten enthaltenen Angaben, die sich zu der verfrachteten Sendung oder Frachtvertrag, bzw. akzeptierten Bestellung beziehen, keine Verfrachtung der ganzen Sendung so ausführt, wie ihm diese bei der Beladung übergeben wird, verpflichtet sich der Verfrachter dem Absender die Vertragsstrafe i. H. des vereinbarten Frachtpreises zu bezahlen. Falls der Verfrachter seine Meldepflicht im Sinne dieses Absatzes nicht erfüllt und die Verfrachtung der Sendung so ausführt, wie ihm diese bei der Beladung übergeben wurde, macht er so auf eigene Verantwortung, wobei jedwede damit verbundenen Schäden oder Mehrkosten ausschließlich der Verfrachter trägt. Sollte der Verfrachter die Beladung der verfrachteten Sendung in einer kleineren Menge oder Gewicht ausführen, wie es in dem  Frachtvertrag, bzw. in der akzeptierten Bestellung genannt wird, ist der Absender berechtigt einen Ersatztransport des Teiles der Sendung sicherzustellen, die von dem Verfrachter im Einklang mit dem Frachtvertrag, bzw. akzeptierten Bestellung selbständig oder mittels einer Drittperson beladen wurde. Der Absender ist berechtigt dem Verfrachter die tatsächlichen Kosten zu berechnen, die dem Absender mit der Sicherstellung eines Ersatztransportes aufgrund des nicht beladenen Teiles der Sendung entstanden sind. Somit ist der Anspruch des Absenders auf die Vertragsstrafe aus dem Grund der Nichterfüllung der Meldepflicht im Sinne dieses Punktes, als auch die möglichen Ansprüche des Absenders bei dem Verlust der Sendung oder bei der Überschreitung der Lieferungsfrist nicht betroffen.

(5) Der Spediteur ist verpflichtet, den Kunden (d. h. die Person, für die der Absender durch den Spediteur mittels Beförderungsvertrags den Transport der Sendung organisiert – im Folgenden nur „der Kunde” genannt) auf die ungeeignete Einlagerung der Sendung im Fahrzeug aufmerksam zu machen. Wenn der Kunde die Sendung nicht umlädt, ist der Spediteur verpflichtet, den Absender sofort zu informieren und eine schriftliche Einwendung im Frachtbrief, bzw. im CMR-Frachtbrief zu vermerken. Der Spediteur ist verpflichtet, nötige Sicherungsmaterialien zur Befestigung der Fracht (Gleitschutzunterlagen, Schutzecken, genügende Anzahl von Gurten usw.) bei der Beladung in dem Fahrzeug zur Verfügung zu haben und die beförderte Fracht in Übereinstimmung mit den betreffenden Sicherheitsvorschriften zu befestigen. Wir benötigen Gurte mit Standardzugfestigkeitswerten von 250 bis 500 daN (sofern nicht anders angegeben). Der Spediteur ist verpflichtet, die Sendung so zu sichern, dass es weder zur Beschädigung noch zum Verlust der Sendung kommt.

(6) Der Absender trägt keine Verantwortung und die damit verbundenen Mehrkosten, wenn die Waren so geladen werden, dass eine Beladung / Entladung von hinten/von der Rampe nicht möglich ist. Die seitliche Beladung / Entladung muss vorher durch den Absender schriftlich bestätigt werden. Für allfällige Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Fahrer so eine Verladung der Waren zugelassen hat, die keine Beladung / Entladung von hinten/von der Rampe ermöglicht, haftet der Spediteur im vollen Umfang.

(7) Der Spediteur ist verpflichtet, den Absender über die Beistellung des Fahrzeugs zur Beladung zu informieren. Nach der Durchführung der Beladung ist er verpflichtet, den Absender über das tatsächlich beladene Gewicht der zu befördernden Sendung zu informieren. Der Spediteur ist für die ordentliche Abwicklung der Beladung verantwortlich.

(8) Im Falle eines Unfalls oder des Anhaltens des Fahrzeugs des Spediteurs oder im Falle eines anderen Hindernisses, das die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung, bzw. den Abschluss der Beförderung mit dem vereinbarten Fahrzeug hindern, ist der Spediteur verpflichtet, unverzüglich auf eigene Kosten ein anderes Fahrzeug von ähnlichen Parametern zu organisieren. Wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird, werden alle im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines anderen Fahrzeugs anfallenden Kosten des Absenders dem Spediteur in Rechnung gestellt. Er ist verpflichtet, die anfallenden Mehrkosten dem Absender im vollen Umfang zu bezahlen. Der Spediteur ist zugleich verpflichtet, für die Verletzung einer der oben angeführten Pflichten die Vertragsstrafe in Höhe von 1/10 des vereinbarten Gesamtpreises der Beförderung zu bezahlen.

(9) Der Spediteur ist verpflichtet, alle Tätigkeiten laut dem Beförderungsvertrag selbst durchzuführen. Die Beauftragung oder Ausnützung einer Dritten zu diesem Zwecke, die Mitarbeiter des Spediteurs, die ihre Pflichten aufgrund des Arbeitsverhältnisses erfüllen, ausgenommen, ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Absenders nicht zulässig. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht ist der Spediteur verpflichtet, die Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Preises der Beförderung für jede einzelne Verletzung zu bezahlen. Wenn der Spediteur die Beförderungen durch einen anderen Spediteur realisiert, wird er der Verantwortung für Schaden oder Verlust der Sendung nicht los.

(10) Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Absenders ist der Spediteur nicht berechtigt, die Sendung zu verwenden, oder einer Dritten deren Verwendung zu ermöglichen. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Absenders darf gemeinsam mit der zu befördernden Sendung keine andere Fracht befördert werden und die Sendung darf auf ein anderes Fahrzeug nicht umgeladen, bzw. ausgeladen oder nachgeladen werden. Für den Fall der Verletzung eines der oben angeführten Verbote einigen sich die Vertragsparteien auf der Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro für jede einzelne Verletzung.

(11) Über das Risiko der Entstehung eines Schadens, über das Risiko einer Verzögerung des Transports sowie auch über weitere Umstände, die Einfluss auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Transportvertrags seitens des Transporteurs haben, muss der Transporteur den Absender unverzüglich informieren. Im Fall der Entstehung eines Schadens ist der Transporteur verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen und die notwendige fachliche Sorgfalt aufzuwenden, damit der Schaden möglichst gering bleibt, und den Absender unverzüglich zu informieren. Der Transporteur ist weiterhin verpflichtet, den Absender über die Durchführung der Verladung, Verzollung und Ausladung der Sendung zu informieren. Nach der Durchführung der Ausladung der Sendung ist der Transporteur verpflichtet, den Absender über diesen Sachverhalt innerhalb von einer Stunde ab ihrer Beendigung zu informieren. Falls bei der Ausladung der Sendung irgendwelche Probleme im Zusammenhang mit ihr entstehen, ist der Transporteur verpflichtet, den Absender unverzüglich darüber zu informieren. Weiterhin ist der Transporteur verpflichtet, dem Absender auf Aufforderung des Absenders vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die Erfüllung des Vertrags zu erteilen, insbesondere darüber, wo sich die Sendung gerade befindet. Falls im Kopfteil des Transportvertrags Kontaktpersonen des Absenders (sog. Disponent) angeführt sind, ist der Transporteur verpflichtet, dem Absender die Informationen gemäß diesem Abschnitt mittels der angeführten Kontaktpersonen zu erteilen (auch telefonisch). Falls dem Absender irgendein Schaden droht, ist der Transporteur verpflichtet, auf Aufforderung des Absenders sofort den Telefonkontakt zum Fahrer zu gewähren, der den Transport für den Transporteur ausführt. Der Transporteur ist verpflichtet, dem Absender jederzeit während des Transports der Sendung den Telefonkontakt zum Fahrer zu gewähren, der den Transport ausführt und zu gewährleisten, dass der Fahrer des Transporteurs unter dem angegebenen Kontakt während des gesamten Zeitraums des Transports der Sendung jederzeit erreichbar ist. Im Fall eines Verstoßes gegen irgendeine der oben genannten Pflichten ist der Transporteur verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,- EUR für jeden einzelnen Verstoß zu bezahlen.

(12)  Falls der Transporteur bei der Einladung / Ausladung zu einem Zeitpunkt, der von den in der Bestellung angeführten Zeiten oder von den Zeiten, die der Absender nach der Absendung der Bestellung an den Transporteur präzisiert hat, abweicht, tut der Transporteur dies auf eigenes Risiko. Der Absender ist berechtigt, dem Transporteur die tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Absender aufgrund der Bereitstellung des Fahrzeugs des Transporteurs zur Beladung / Entladung zu einem Zeitpunkt, der nicht im Voraus vom Absender genehmigt wurde, entstanden sind.

(13) Der Spediteur ist verpflichtet während des ganzen Transports ausschließlich auf sicheren, zu diesem Zweck vorbehaltenen, bzw. bewachten Parkplätzen zu parken. Der Spediteur ist verpflichtet, den Schaden an der Sendung, zu dem es infolge der Verletzung dieser Pflicht kam, dem Absender im vollen Umfang zu ersetzen.

(14) Im Falle des Verzugs des Spediteurs mit der Übernahme (Beladung) der Sendung in einem bestimmten Ort und/oder mit der Zustellung (Entladung) der Sendung auf dem vorgesehenen Ort um mehr als 2 Stunden im Vergleich mit dem vereinbarten Zeitplan in der akzeptierten Bestellung des Absenders ist der Spediteur verpflichtet, die Vertragsstrafe in Höhe von 50 Euro für jede weitere Verzugsstunde des Spediteurs zu bezahlen.

(15) Wird das Fahrzeug zur Beladung nicht bereitgestellt, oder wird die Beförderung durch den Spediteur 24 Stunden vor der beabsichtigten Beförderung aufgehoben, ist der Absender berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe des vereinbarten Preises der Beförderung zu berechnen.

(16) Der Spediteur erklärt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags eine gültige Versicherung für den Fall seiner Haftung für den bei der Erfüllung des Beförderungsvertrag entstanden Schaden hat und dass der Versicherungswert im Falle der Durchführung der Beförderung mit einem Fahrzeug mit dem Gesamtgewicht bis 3,5 Ton mindestens 33.000 Euro beträgt, wird der Transport mit einem Fahrzeug mit dem Gesamtgewicht bis 7,5 Ton durchgeführt, mindestens 75.000 Euro, und im Falle der Beförderung mit einem Fahrzeug mit dem Gesamtgewicht von 40 Tonnen übersteigt sie die Summe 150.000 Euro. Der Spediteur erklärt weiter, dass die Gültigkeit und Wirksamkeit der Versicherungsverträge vor der Beendigung der in diesem Vertrag vereinbarten Beförderung nicht endet. Der Spediteur ist verpflichtet, auf Wunsch des Absenders dem Absender eine Kopie des Versicherungsvertrags per E-Mail oder per Fax zu schicken. Der Spediteur ist für die Gültigkeit aller nötigen Bewilligungen für die Beförderung, sowie der anderen unvermeidlichen, zur Beförderung nötigen Dokumente verantwortlich. Im Falle der Verletzung einer der oben angeführten Pflichten ist der Spediteur verpflichtet, die Vertragsstrafe in Höhe von 1000,- Euro für jede einzelne Verletzung zu bezahlen.

(17) Der Spediteur ist für den Schaden der Sendung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des CMR-Abkommens, und bei Transporten, die sich nach den Bestimmungen dieses Abkommens nicht richten, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und der anderen mitgeltenden Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik verantwortlich.

(18) Der Transporteur ist für den geeigneten technischen Zustand des Fahrzeugs einschließlich der Ladefläche und der unbeschädigten Plane verantwortlich, sowie auch für die obligatorische Ausstattung der Belegschaft des Fahrzeugs und ihre Verwendung (Schutzhelm, Schutzbrille, Arbeitshandschuhe, Arbeitsschuhe). Der Transporteur ist ebenfalls dafür verantwortlich, dass der Transport nur von Personen mit der notwendigen fachlichen Befähigung ausgeführt wird. Der Transporteur ist verpflichtet, zu gewährleisten, dass das Fahrzeug, mit dem der Transport der Sendung ausgeführt wird, mit einer Beobachtungsvorrichtung bzw. anderen Kommunikationsmitteln ausgestattet ist, die auf der gesamten im Transportvertrag vereinbarten Strecke des Transports der Sendung aktiv sind. Im Fall eines Verstoßes gegen eine der oben genannten Pflichten ist der Transporteur verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,- EUR für jeden einzelnen Verstoß zu bezahlen.

(19) Der Spediteur verpflichtet sich, sich mit dem Kunden des Abnehmers über den Rahmen der sich aus diesem Beförderungsvertrag ergebenden Pflichten hinaus nicht in Verbindung zu setzen, es sei denn, der Kontakt des Spediteurs mit dem Kunden wäre durch eine schon bestehende Vertragsbeziehung begründet. Der Spediteur verpflichtet sich, in der Frist eines Jahres ab dem Tag der Durchführung der Beförderung laut dem zwischen dem Spediteur und dem Absender abgeschlossenen Beförderungsvertrags, den Beförderungsvertrag mit dem Kunden des Absenders (also mit dem Absender, Empfänger oder Besitzer des Sendung) nicht abzuschließen. Der Spediteur verpflichtet sich, die Interessen des Absenders sowie aller an der Beförderung beteiligten Parteien zu schützen und das Geschäftsgeheimnis zu bewahren. Für die Verletzung der in diesem Absatz oben angeführten Pflichten wird dem Spediteur eine Vertragsstrafe in Höhe des Vierfachen der im Beförderungsvertrag vereinbarten Beförderungsgebühr verhängt.

(20) Wird die Vertragsstrafe dem Spediteur beziffert und der Anspruch erhoben, bleibt der Anspruch des Absenders auf allfällige Versicherungsleistung dadurch unberührt. Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf eine vereinbarte Vertragsstrafe zu diesem Vertrag ist das Recht des Absenders nicht betroffen, den Schadensersatz zu verlangen, der die Höhe der berechneten Vertragsstrafe übersteigt.

(21) Falls der Spediteur seine Pflichten verletzt, die im Sinne des Beförderungsvertrags und damit dieser AGB des Absenders durch eine Vertragsstrafe abgesichert sind, ist der Absender berechtigt, dem Spediteur gegenüber nur den Schadensersatz geltend zu machen, ohne die gleichzeitige Geltendmachung der Vertragsstrafe. Die Möglichkeit der Wahl, ob der Absender dem Spediteur gegenüber den Anspruch auf die Bezahlung der Vertragsstrafe in Übereinstimmung mit dem Artikel III Punkt 18 dieser AGB des Absenders oder den Anspruch auf den Schadensersatz geltend macht, gehört ausschließlich dem Absender.

(22) Die Vertragsstrafe, bzw. der Schadensersatz ist ab dem Tag deren Geltendmachung der anderen Vertragspartei gegenüber fällig. Die Vertragsstrafe, bzw. der Schadensersatz ist schriftlich geltend zu machen, damit es klar ist, was die Vertragspartei damit wünscht. Die schriftliche Form wird auch im Falle einer in elektronischer Form erfolgten Handlung als erfüllt betrachtet.  Die Vertragsstrafe, bzw. der Schadensersatz wird an dem Tag als geltend gemacht betrachtet, an dem die Vertragspartei, gegen die die Geltendmachung gerichtet ist, die Möglichkeit hatte, sich mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe, bzw. des Schadensersatzes vertraut zu machen.

(23) Im vereinbarten Preis des Transports ist auch die Wartezeit auf die Verladung oder Ausladung im Zeitraum bis zu 24 Stunden enthalten. Dieser Zeitraum verlängert sich um Feiertage und Wochenenden, die während der oben genannten 24-stündigen Wartezeit auf die Verladung oder Ausladung abzulaufen beginnen. Der Transporteur ist nicht berechtigt, die Bezahlung des bezifferten Schadens für die Wartezeit in Höhe von mehr als einem Zehntel des Preises für den vereinbarten Transport zu verlangen. Falls der Transporteur während des in diesem Punkt der AGB festgelegten Zeitraums nicht am Ort der Verladung oder Ausladung verbleibt, werden alle entstandenen Kosten des Absenders im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines anderen Fahrzeugs dem Transporteur in Rechnung gestellt, und dieser ist verpflichtet, dem Absender die entstandenen Mehrkosten in vollem Umfang ersetzen. Der Transporteur ist gleichzeitig verpflichtet, für einen Verstoß gegen eine der oben genannten Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/5 des vereinbarten Gesamtpreises des Transports zu bezahlen.

(24) Der Absender ist berechtigt, die Bestellung auf Durchführung der Beförderung spätestens 12 Stunden vor der beabsichtigten Beladung der Sendung aufzuheben, und das ohne jede Sanktionen seitens des Spediteurs. Wird die Bestellung einer Beförderung vom Absender in einer kürzeren Zeit als 12 Stunden vor der beabsichtigten Beladung aufgehoben, ist der Absender verpflichtet, den durch den Spediteur bezifferten Schaden in Höhe von 1/5 vom Preis der vereinbarten Beförderung zu bezahlen. Der Spediteur ist nicht berechtigt, den Bezifferten Schadensersatz für die aufgehobene Beförderung über den Rahmen 1/5 vom Preis der vereinbarten Beförderung hinaus zu verlangen.

(25) Der Spediteur ist nicht berechtigt, den bezifferten Schadensersatz zu verlangen, wenn der Anspruch aus der Verletzung der in diesem abgeschlossenen Beförderungsvertrag angeführten Pflicht hervorgeht, und zwar in Höhe von mehr als 1/5 vom Preis der vereinbarten Beförderung. Der Spediteur ist nicht berechtigt, den bezifferten Schadensersatz über den Rahmen 1/5 vom Preis für die vereinbarte Beförderung hinaus auch bei der Anhäufung mehrerer, sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche zu verlangen.

(26) Werden bei der durchgeführten Beförderung Mehrwegepaletten (Europaletten) verwendet, ist der Spediteur verpflichtet, für die Rückkehr der Paletten in der geforderten Menge spätestens innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe der Sendung an den Empfänger zu sorgen. Das gilt nicht, wenn der Absender dem Spediteur ausdrücklich etwas anderes angibt. Falls der Spediteur diese Pflicht nicht erfüllt, ist der Absender berechtigt, ihm die nicht zurückgegebenen Paletten in Höhe von 15 Euro exkl. MwSt./1 Stück (Europalette) und die Manipulationsgebühr in Höhe von 10 Euro exkl. MwSt. in Rechnung zu stellen.

(27) Ab 06.06.2021 genügt es, Rechnungen und Transportdokumente nur per E-Mail zu versenden (siehe unten Bedingungen der E-Abrechnung). Bei der Erfüllung der Bedingungen für E-Abrechnung ist der Transporteur nur dann verpflichtet, die Originale der Dokumente per Post zu versenden, falls ihn die Gesellschaft ERFOLG s.r.o. dazu auffordert (in diesem Fall ist der Transporteur verpflichtet, alle Originaldokumente per Post an die Adresse ERFOLG s.r.o., Továrenská 6, Michalovce, 072 21, Slowakei zuzustellen). Der Transporteur ist verpflichtet, die Rechnung gemeinsam mit CMR und den sonstigen Transportdokumenten, die Teil des Transports waren, in digitaler Form an die E-Mail-Adresse faktury@erfolg.sk zu versenden, und zwar innerhalb von 7 Tagen ab der Ausladung der Ware am Ausladeort. Diese sonstigen Dokumente sind insbesondere: Vermerk über den Betrieb des Lastkraftwagens (Vermerk über die Leistung des Fahrzeugs), Originale der Lieferscheine zur Sendung, Originale der Palettenscheine, Kopien der Speditionsgebühren, Wägeschein, eventuell anderes Originaldokument über die Übergabe der Sendung in unbeschädigtem Zustand an den Empfänger. Im Fall eines Transports der Sendung unter Zollaufsicht ist der Transporteur verpflichtet, dem Absender ebenfalls die Kopien der Zolldokumente bzw. das Original des CMR-Frachtscheins, das von der zuständigen Zollbehörde bestätigt wurde, zuzustellen.

(28) Der Absender ist verpflichtet, dem Spediteur den vereinbarten Preis der Beförderungsgebühr zu bezahlen. In dem vereinbarten Preis der Beförderung sind alle Nebengebühren einbezogen, deren Aufwendung für die ordentliche Durchführung der Beförderung notwendig ist.

(29) Die Rechnung des Spediteurs für die durchgeführte Beförderung ist 45 Tag (gemäß bedingungen E-Abrechnung). Die Fälligkeitsfrist wird um die Zeit verschoben, während der der Spediteur mit der Lieferung der unter der Ziffer 27 dieser AGB des Absenders angeführten Dokumente in Verzug war. Die Gesellschaft ERFOLG s.r.o. behält sich das Recht auf Bearbeitung / Registrierung der Rechnung innerhalb von 48 Stunden (an Arbeitstagen) ab ihrer Zustellung an die entsprechende E-Mail-Adresse vor. Im Fall der Nichteinhaltung der Bedingungen der E-Abrechnung behält sich die Gesellschaft Erfolg das Recht vor, die Rechnung nicht im System zu registrieren, bis die Bedingungen erfüllt sind.

(30) Die Rechnung muss an die E-Mail-Adresse faktury@erfolg.sk gemeinsam mit dem CMR und den sonstigen Transportdokumenten, die Teil des Transports waren, versendet werden, und zwar so bald wie möglich nach der Auslagerung der Ware (1 PDF Rechnung, 1 PDF Transportdokumente). Diese sonstigen Dokumente sind insbesondere: Vermerk über den Betrieb des Lastkraftwagens (Vermerk über die Leistung des Fahrzeugs), Originale der Lieferscheine zur Sendung, Originale der Palettenscheine, Kopien der Speditionsgebühren, Wägeschein, eventuell anderes Originaldokument über die Übergabe der Sendung in unbeschädigtem Zustand an den Empfänger. Im Fall eines Transports der Sendung unter Zollaufsicht ist der Transporteur verpflichtet, dem Absender ebenfalls die Kopien der Zolldokumente bzw. das Original des CMR-Frachtscheins, das von der zuständigen Zollbehörde bestätigt wurde, zuzustellen.

(31) Die Rechnung und alle übrigen Transportdokumente müssen in lesbarer Qualität sein.

(32) Die Rechnung muss im Einklang mit den Bedingungen der Bestellung ausgestellt werden und muss alle notwendigen Erfordernisse einer Rechnung enthalten.

(33) Bei Transporten, bei denen der Kunde die Originaldokumente anfordert, wird die Rechnung des Spediteurs erst nach Zustellung der Originaldokumente per Post an das System übertragen (in diesem Fall wird die elektronische Rechnungsstellung nicht akzeptiert).

(34) Falls im Frachtbrief, bzw. im CMR-Frachtbrief (oder in einem anderen Beleg, der die Durchführung der Beförderung nachweist) eine Einwendung angeführt ist, wird die Bezahlung der Beförderungsgebühr bis zur Klärung der Reklamation der Einwendung durch eine berechtigte Person verschoben.

(35) Enthält die Rechnung des Spediteurs für erfolgten Transport oder eines der Dokumente gemäß Nr. 27. dieses Artikels der AGB des Absenders Schrift- oder Rechnungsfehler, andere offenbare Unrichtigkeiten oder fehlerhafte Angaben, bzw. werden vom Spediteur unrichtige oder unvollständige Dokumente vorgelegt, ist der Absender berechtigt, dem Spediteur pauschal die Verwaltungskosten für jedes unrichtiges oder fehlerhaftes Dokument in der Höhe von 10,- € pro fehlerhaftes, unrichtiges oder unvollständiges Dokument zu berechnen, wobei der Spediteur verpflichtet ist, die berechneten Verwaltungskosten zu begleichen.

(36) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Spediteur weder das Zurückbehaltungsrecht noch das Pfandrecht an der Lieferung, und zwar auch für die Zwecke der Absicherung einer Forderung des Spediteurs dem Absender gegenüber aufgrund des Beförderungsvertrags, hat.  Der Spediteur ist immer verpflichtet, die Sendung dem Empfänger zu liefern. Das Zurückbehaltungsrecht und das Pfandrecht an der Lieferung gebühren dem Spediteur nicht.

(37) Der Transporteur ist verpflichtet, den Mindestlohn des Fahrers einzuhalten, der als Arbeitnehmer des Transporteurs den Transport im Einklang mit dem geltenden Mindestlohngesetz in der Bundesrepublik Deutschland (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) (weiterhin nur „Mindestlohngesetz MiLoG“), im Einklang mit dem geltenden Mindestlohngesetz in der Republik Frankreich (Loi Macron) (weiterhin nur „Mindestlohngesetz Loi Macron“) und dem geltenden Mindestlohngesetz in Österreich (Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz: LSD-BG) (weiterhin nur „Mindestlohngesetz LSD-BG“) durchführt. Der Transporteur ist ebenfalls verpflichtet, ordnungsgemäß und rechtzeitig alle seine Meldepflichten und Pflichten im Bereich der Erstellung und Vorlegung der entsprechenden Dokumentation gegenüber den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland sowie auch alle sonstigen Pflichten, die für ihn aus der geltenden Fassung des Mindestlohngesetzes MiLoG hervorgehen, zu erfüllen. Weiterhin ist der Transporteur verpflichtet, ordnungsgemäß und rechtzeitig alle seine Pflichten zu erfüllen, die für ihn aus dem geltenden Mindestlohngesetz Loi Macron und dem Mindestlohngesetz LSD-BG in den Fällen hervorgehen, in denen ihre Wirksamkeit gegeben ist. Der Transporteur erklärt, dass er mit der aktuell gültigen und wirksamen Fassung des Mindestlohngesetzes MiLoG, des Mindestlohngesetzes Loi Macron und des Mindestlohngesetzes LSD-BG vertraut gemacht wurde und verpflichtet sich, sie einzuhalten. Der Transporteur ist verpflichtet, die Erfüllung der angeführten Pflichten gemäß diesem Punkt der AGB des Absenders auf Aufforderung des Absenders jederzeit ausreichend nachzuweisen. Falls durch einen Verstoß gegen die Pflichten des Transporteurs gemäß diesem Punkt der AGB des Absenders irgendeine Sanktion auferlegt oder die Haftung für irgendeinen Schaden geltend gemacht wird, haftet dafür in vollem Umfang ausschließlich der Transporteur, und dieser ist verpflichtet, die auferlegte Sanktion oder den Schadensersatz in voller Höhe zu bezahlen. Im Fall der Entstehung oder Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche dritter Personen gegenüber dem Absender, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz MiLoG, das Mindestlohngesetz Loi Macron oder das Mindestlohngesetz LSD-BG seitens des Transporteurs entstehen, ist der Transporteur verpflichtet, diese Ansprüche dritter Personen in vollem Umfang selbst zu befriedigen. Diese Pflicht hat der Transporteur ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen der Organe der Sozialversicherung, der Finanzämter sowie auch der sonstigen Behörden, die für die Kontrolle der Einhaltung der gegenständlichen Gesetze zuständig sind. Falls der Transporteur den Transport mittels einer dritten Person, eines anderen Transporteurs ausführt (siehe Artikel III Punkt 8 dieser AGB des Absenders), ist er verpflichtet, zu gewährleisten und zu überprüfen, dass diese Person ordnungsgemäß und rechtzeitig alle ihre Pflichten erfüllt hat, die aus dem Mindestlohngesetz MiLoG hervorgehen, sowie auch die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz Loi Macron und die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz LSD-BG in Fällen, in denen ihre Wirksamkeit gegeben ist. Falls eine solche dritte Persona irgendeine der Pflichten, die für sie aus dem Mindestlohngesetz MiLoG, aus dem Mindestlohngesetz Loi Macron oder aus dem Mindestlohngesetz LSD-BG hervorgehen, nicht erfüllt, haftet für den eventuellen Schaden oder die aufgrund dieses Verstoßes auferlegten Sanktionen in vollem Umfang der Transporteur, der verpflichtet ist, den eventuellen Schaden oder die auferlegten Sanktionen in voller Höhe zu ersetzen. Durch die Nutzung einer dritten Person zur Ausführung des Transports wird der Transporteur in keiner Weise von der Haftung und den Pflichten befreit, die für ihn aus den Bestimmungen dieses Punktes der AGB des Absenders hervorgehen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass im Fall eines Verstoßes gegen irgendeine der in diesem Punkt der AGB des Absenders angeführten Pflichten der Absender berechtigt ist, dem Transporteur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,- EUR für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung zu stellen.

(38) Der Spediteur erklärt, dass die Verjährungsfrist sich bei allen Ansprüchen des Absenders gegenüber dem Spediteur im Zusammenhang mit erfolgten Transporten auf 10 Jahre ab dem Zeitpunkt verlängert, als die Verjährungsfrist das erste Mal zu laufen begonnen hat.

(39) Der Transporteur verpflichtet sich, keiner dritten Partei, sich die nicht an der Erfüllung des Transportvertrags beteiligt, Informationen über den Inhalt des Transportvertrags oder seiner Anlagen zu erteilen, und auch nicht über sonstige Dokumente oder Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Bedingungen des Transportvertrags. Der Transporteur ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter oder Vertragspartner Verschwiegenheit im Einklang mit der Verschwiegenheitspflicht gemäß diesem Punkt der AGB des Absenders wahren. In Fall eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht ist der Absender berechtigt, dem Transporteur eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000,- EUR für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung zu stellen.

(40) Der Transporteur verpflichtet sich, durch sein Handeln immer den guten Ruf des Absenders zu wahren. Falls der Transporteur den Transport der Sendung mittels einer dritten Person gewährleistet, verpflichtet er sich im Hinblick auf die Wahrung seines guten Rufs sowie auch des guten Rufs des Absenders, gegenüber dieser dritten Person die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Falls sich der Transporteur mit der Bezahlung des Preises der Transportgebühr an die dritte Person in Verzug befindet, ist der Absender berechtigt, diese Forderung der dritten Person abzukaufen und gegen die Forderung des Transporteurs anzurechnen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Absender im Fall eines Verstoßes gegen irgendeine der Pflichten gemäß diesem Punkt der AGB des Absenders berechtigt ist, dem Transporteur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,- EUR für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung zu stellen.

(41) Falls der Absender den Transporteur über die Pflicht des Transporteurs informiert, den Ausladungstermin mittels des Internetportals (System der Steuerung der Zeitfenster) zu reservieren, ist der Transporteur verpflichtet, die Reservierung durchzuführen und zum festgelegten Zeitpunkt zur Ausladung zu erscheinen. Falls der Transporteur zu einem anderen Zeitpunkt zur Ausladung erscheint und somit die Möglichkeit verliert, das Fahrzeug bereitzustellen (das Zeitfenster entfällt), haftet der Absender für keinen Schaden, der dem Transporteur entsteht. Der Anspruch des Absenders gemäß Punkt (12) dieser AGB des Absenders ist durch diese Bestimmung nicht berührt.

(42) Mit der Annahme der Bestellung verpflichtet sich der Beförderer, die Anforderungen der Umwelt (mindestens Fahrzeuge der Klasse EURO V oder EURO 6 oder Fahrzeuge mit alternativem Antrieb), des SQAS oder der Korruptionsbekämpfung auf der Grundlage einer zugänglichen und genehmigten Richtlinie sowie eines Ethikkodex einzuhalten.

(43) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Absenders ist der Transporteur nicht berechtigt, den intermodalen Transport zur Zustellung der Sendung an den Empfänger zu nutzen. Für den Fall eines Verstoßes gegen das oben genannte Verbot haben die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- EUR vereinbart.

Artikel IV – Schlussbestimmungen

(1) Der Spediteur hat kein Recht, seine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegen den Absender an einen Dritten abzutreten.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, alle bereits erhaltenen Leistungen zur Bezahlung der Verbindlichkeiten des Transporteurs einseitig anzurechnen, unabhängig davon, zur Bezahlung welcher Rechnung sie der Auftraggeber erhalten hat. Der Transporteur erteilt hiermit seine Zustimmung zur einseitigen Anrechnung seitens des Auftraggebers auch in Fällen der Entstehung gegenseitiger Ansprüche aus dem Rechtstitel von Vertragsstrafen und Schadensersatz. Der Anspruch auf Rücktritt vom Transportvertrag seitens des Auftraggebers ist dadurch nicht berührt.

(3) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allfällige, zwischen dem Spediteur und dem Absender aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrags entstandene Streite vor allem durch außergerichtliche Mittel zu lösen.

(4) Der Versender erklärt, dass alle personenbezogenen Daten des Beförderers (natürliche Person) oder ggf. der Mitglieder der statutarischen Organe des Beförderers, der Ansprechpartner des Beförderers bzw. anderer zur Handlung im Namen des Beförderers berechtigten Personen, der Arbeitnehmer oder anderer mitwirkenden Personen des Beförderers (als betroffene Personen), deren personenbezogene Daten der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag verarbeitet und mit denen er im Rahmen der Durchführung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag in Kontakt kommt, als streng vertrauliche Informationen gelten und es wird mit ihnen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Datenschutzes umgegangen, und zwar vor allem im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sowie auch im Einklang mit dem Gesetz Nr. 18/2018 Slg. über den Schutz personenbezogener Daten in der geltenden Fassung. Der Betreiber hat seine Arbeitnehmer sowie auch andere zum Umgang mit den personenbezogenen Daten der betroffenen Personen berechtigte Personen im Einklang mit der Verordnung und dem Gesetz über ihre Pflichten belehrt, vor allem über ihre Pflicht zum Bewahren der Vertraulichkeit und des Stillschweigens über personenbezogene Daten.

Die Benachrichtigung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über die sich aus der einschlägigen rechtlichen Regelung ergebenden Rechte stellt der Auftraggeber für alle betroffenen Personen mittels Informationen im Dokument „GRUNDSÄTZE DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND INFORMATIONEN FÜR BETROFFENE PERSONEN“ sicher, das auf der Webseite des Auftraggebers www.erfolg.sk im Bereich „GDPR“ stets zugänglich ist. Mit der Bestätigung der Bestellung erklärt der Beförderer, dass er sich im ganzen Umfang mit dem Dokument „GRUNDSÄTZE DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND INFORMATIONEN FÜR BETROFFENE PERSONEN“ vertraut gemacht und dieses Dokument verstanden hat.

(5) Alle Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien, basierend auf dem Beförderungsvertrag, einschließlich der mit dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag zusammenhängen Beziehungen, richten sich nach den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik und nach internationalen Verträgen, die vor den Rechtsvorschriften der SR Vorrang haben. Das anwendbare Recht ist immer das slowakische.

(6) Die Vertragsparteien haben vereinbart und erklären, dass sämtliche Streite aus Rechtsverhältnissen, die sich aus diesem Transportvertrag oder im Zusammenhang damit ergeben, einschließlich aller Nebenrechtsverhältnisse, Ansprüche auf Aushändigung der ungerechtfertigten Bereicherung, Schadenersatzansprüche, Streite um Gültigkeit, Auslegung, Erlöschen dieses Vertrags, wie folgt gelöst werden:

a/     vor dem Schiedsrichter JUDr. Milan Vojtek, mit Sitz in Jilemnického 30, 036 01 Martin, Slowakische Republik oder vor einem anderen Schiedsrichter, bzw. vor einem Schiedsgericht auf dem Gebiet eines EU-Landes, das von JUDr. Milan Vojtek, mit Sitz in Jilemnického 30, 036 01 Martin festgelegt wird, und zwar nach dem Vorgehen, das in § 8 Abs. 1 Schiedsverfahrengesetz (vereinbarte Art und Weise bei der Festlegung des Schiedsrichters) geregelt ist. Das Verfahren erfolgt schriftlich nach der slowakischen Rechtsordnung, gemäß Schiedsordnung des Schiedsgerichts ARBITRAGE (bei der Entscheidung vom Schiedsgericht), oder gemäß Verhandlungsregeln (bei der Entscheidung vom Schiedsrichter), veröffentlicht auf der Internetseite www.arbitraz.sk und in handelsrechtlichen Streiten nach Grundsätzen der Gerechtigkeit (§ 31 Abs. 4 Schiedsverfahrengesetz).

Bei einem grenzüberschreitenden Transport, auf den sich das CMR Übereinkommen erstreckt, ist der Schiedsrichter/das Schiedsgericht verpflichtet, nach dem CMR Übereinkommen gemäß Artikel 33 des CMR Übereinkommens zu entscheiden.

In den durch Bestimmung von § 22a Schiedsverfahrengesetz geregelten Fällen wird die Antragstellung der Gegenseite nicht zugestellt. Entscheidung, die zum Ergebnis des Schiedsverfahrens wird, ist für die Parteien endgültig, verbindlich und vollstreckbar. Die schriftliche Form des Schiedsvertrags bleibt auch dann erhalten,

  1. i) wenn der Schiedsvertrag in der gegenseitigen schriftlichen Kommunikation zwischen Parteien enthalten ist, oder
  2. ii) wenn er über elektronische Mittel abgeschlossen wurde, welche die Aufnahme von Inhalt des Rechtsgeschäfts und der Person, von welcher das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, ermöglichen,

b/     vor einem sachlich und örtlich zuständigen allgemeinen Gericht in der Slowakischen Republik. Sollte nach dem Gesetz Nr. 97/1963 Sammlung über das internationale Privat- und Prozessrecht in der Fassung späterer Vorschriften, nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder nach einer anderen Rechtsnorm, einem anderen Gesetz oder internationalen Vertrag, der die Zuständigkeit von Gerichten bei Streiten mit einem fremden Element regelt, kein Gericht der Slowakischen Republik zuständig sein, wird zum zuständigen Gericht nach der Vereinbarung zwischen Vertragsparteien das Amtsgericht in Trebišov, Slowakische Republik.

Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass in einem Fall, wenn vom Kläger die Klage auf Entscheidung eines Streites aus diesem Vertrag beim allgemeinen Gericht eingereicht wird, gilt diese Tatsache als entbindende Bedingung der Schiedsklausel (Buchst. a/); die Bestimmung dieses Satzes wird nicht angewendet, wenn vor Einreichung der Klage beim Gericht die Klage beim Schiedsrichter in einer Sache eingelegt wurde, in der seine Rechtskraft durch diese Schiedsklausel gemäß internen Vorschriften des Schiedsrichters/des Schiedsgerichts gegründet ist.

(7) Diese AGB des Absenders werden in slowakischer, englischer und deutscher Sprache erstellt, wobei alle Sprachversionen rechtlich gleichwertig sind. Bei Unklarheiten, bzw. bei der uneinigen Auslegung der Bestimmungen dieser AGB des Absenders in der slowakischen ,englischen und deutschen Sprache richten sich die Geschäfts- und Schuldverhältnisse zwischen dem Absender und Spediteur nach der slowakischen Fassung der AGB des Absenders.

(8) Diese AGB des Absenders sind vom 07.06.2021 gültig. Alle Änderungen und Nachträge dieser AGB des Absenders sind am Tag der Veröffentlichung und der Zugänglichkeitsmachung auf den Webseiten des Absenders gültig.